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Förderprogramme

Übersicht der wesentlichen Förderprogramme von Bund und Ländern für Klimaschutz und Anpassungen an den Klimawandel in der Sozialwirtschaft (Hrsg.: Sozialgestaltung GmbH)
Die Übersicht kann hier angefordert werden.

KfW Förderprogramme für nachhaltige Mobilität
Die deutsche Förderbank Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellt seit Anfang 2022 mit ihren Förderprogrammen für nachhaltige Mobilität zinsgünstige Kredite für Unternehmen und Kommunen für Investitionen in nachhaltige Mobilität bereit. Im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) fördert die KfW mit dem Investitionskredit Nach­haltige Mobilität für Unternehmen – auch gemeinnützige Antragsteller – bei Investitionen in nachhaltige Mobilität mit einem breit angelegten Förderangebot, darunter Förderung von klimafreundlichen Fahrzeugen sowie von Infrastrukturmaßnahmen und nachhaltiger Digitalisierung von Mobilität.
Investitionskredit Nachhaltige Mobilität (268/269)

Rechtliche Aspekte von Nachhaltigkeit und Klimaschutz

Nachhaltigkeitsberichterstattung
Mit zunehmenden Anforderungen an Transparenz erfahren auch Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege eine Veränderung ihrer Berichtspflichten. Die Notwendigkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung gewinnt an Bedeutung, wodurch soziale Organisationen Transparenz über ihr Handeln schaffen können.
Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) ist eine EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Dieser Nachhaltigkeitsbericht der nicht-finanziellen Berichterstattung ist Teil einer neuen Bilanz-Richtlinie. Sie ist am 5. Januar 2023 in Kraft getreten und muss von den Mitgliedsstaaten bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt werden. Damit werden Unternehmen erstmals im Jahr 2025 verpflichtet sein, nach CRDS-Vorgaben umfassend über Nachhaltigkeitsaspekte für 2024 in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung Bericht zu erstatten.
Die Anerkennung als steuerlich gemeinnützig entbindet eine Körperschaft nicht von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Vereine sind bislang in der Regel nicht betroffen, da sie von ihrer Rechtsform keine Unternehmen im Sinne der Bilanz-Richtlinie sind. Allerdings können Vereine in ihrer Satzung festlegen, ob weitergehende Rechnungslegungen auf freiwilliger Basis gewünscht sind. Dies dürfte für einige gemeinnützige Vereine mit einer positiven Wirkung in der Öffentlichkeit verbunden sein und künftig auch bei der Kreditvergabe eine Rolle spielen. Denn um die Mittel von Anleger*innen mehr und mehr in nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten umzulenken, sieht die EU-Taxonomie eine Berichtspflicht zunächst zu ökologischen Aspekten der Wirtschaftsaktivitäten vor. Es ist zu erwarten, dass Finanzinstitute Taxonomie-Daten im Rahmen einer Kreditvergabe auch für nicht-berichtspflichtige Organisationen der freien Wohlfahrtspflege abfragen und höhere Kosten bei schlechten Werten veranschlagen.

Deutsches Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Betroffen vom deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sind seit dem 1. Januar 2024 Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmer*innen. Ausnahmen für gemeinnützige Organisationen gibt es nicht.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz legt einige Pflichten fest. Dazu gehören:

  1. Unternehmen müssen die Risiken von Verstößen gegen Menschenrechte und Arbeitsstandards entlang ihrer Lieferkette erkennen und bewerten.
  2. Unternehmen müssen Maßnahmen ergreifen, um diese Risiken zu vermeiden oder zu minimieren.
  3. Unternehmen müssen ihre Lieferkette überwachen, um sicherzustellen, dass die ergriffenen Maßnahmen wirksam sind.
  4. Unternehmen müssen jährlich einen Bericht erstellen und veröffentlichen, in dem sie darlegen, welche Maßnahmen sie ergriffen haben, um die Einhaltung von Menschenrechten und Arbeitsstandards entlang ihrer Lieferkette sicherzustellen.
  5. Unternehmen müssen sich aktiv an Initiativen zur Verbesserung von Menschenrechten und Arbeitsstandards entlang ihrer Lieferkette beteiligen und mit anderen Unternehmen und Interessengruppen zusammenarbeiten.

Verstöße gegen das Gesetz können zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen sowie zu Zwangs- und Bußgeldern führen.

Weitere Informationen zu dem Gesetz erhalten Sie hier.

Der Paritätische hat für seine Mitgliedsorganisationen eine kurze Handlungsempfehlung zur Umsetzung erarbeitet. Das Muster kann über diesen Link bezogen werden. Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten an. Nach erfolgreicher Anmeldung finden Sie die Checkliste zum Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz im Einkaufsportal unter „Informationen“.