Präambel
Der Deutsche Paritätische Wohlfahrtverband Landesverband Hessen e. V. (im Folgenden „derParitätische Hessen“) ist ein Wohlfahrtsverband von eigenständigen Organisationen, Einrichtungen und Gruppierungen der Wohlfahrtspflege, die soziale Arbeit für andere oder als Selbsthilfe leisten.
Getragen von der Idee der Parität, das heißt Gleichheit aller in ihrem Ansehen und ihren Möglichkeiten, getragen von den Prinzipien der Toleranz, Offenheit und Vielfalt, will der Paritätische Hessen Mittler sein zwischen Generationen und zwischen Weltanschauungen, zwischen Ansätzen und Methoden sozialer Arbeit, auch zwischen seinen Mitgliedsorganisationen (im Folgenden „das Mitglied“).
Der Paritätische Hessen ist der Idee sozialer Gerechtigkeit verpflichtet, verstanden als Recht eines jeden Menschen auf gleiche Chancen zur Verwirklichung seines Lebens in Würde und der Entfaltung seiner Persönlichkeit.
Der Paritätische Hessen fördert das soziale Engagement für den anderen und den Einsatz für die eigenen sozialen Belange. Er hilft den Betroffenen, ihre Interessen zu formulieren, vorzutragen und durchzusetzen.
Der Paritätische Hessen vertritt mit seinen Mitgliedern insbesondere die Belange der sozial Benachteiligten und der von Ungleichheit und Ausgrenzung Betroffenen und Bedrohten.
Der Paritätische Hessen wirkt auf eine Sozial- und Gesellschaftspolitik hin, die die Ursachen von Benachteiligten beseitigt, ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht und sachgerechte Rahmenbedingungen für eine zeitgemäße soziale Arbeit schafft.
Mit der Mitgliedschaft im Paritätischen Hessen werden die folgenden Grundlagen der Mitgliedschaft im Paritätischen Hessen gemäß der Satzung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt. Die „Grundlagen der Mitgliedschaft“ legen die Anforderungen und Pflichten an die Organisationen zur Aufnahme in den Paritätischen Hessen fest, die für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft einzuhalten sind.
Hinsichtlich der in den Grundlagen der Mitgliedschaft beschriebenen Pflichten erkennt das Mitglied ein Auskunfts- und Kontrollrecht des Paritätischen Hessen an. Die dazu erforderlichen Unterlagen sind dem Paritätischen Hessen auf Verlangen vorzulegen.
§ 1 Anerkennung grundgesetzlicher und paritätischer Prinzipien
Das Mitglied gewährleistet eine den Zielen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland förderliche Arbeit und erkennt dabei die Ziele und Handlungsprinzipien des Paritätischen Hessen entsprechend der „Satzung“ und der „Konzeption“ an.
§ 2 Toleranz und Zusammenarbeit
Das Mitglied bekennt sich zu Toleranz und Solidarität innerhalb des Paritätischen Hessen, verstanden als Offenheit gegenüber den vielfältigen Ansätzen und Methoden sozialer Arbeit, ausgedrückt in der Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern.
Das Mitglied beteiligt sich am Verbandsleben des Paritätischen Hessen.
§ 3 Standards
Das Mitglied orientiert sich an den rechtlichen sowie an den fachlichen, sozialpolitischen Standards des Paritätischen Hessen und beteiligt sich an deren Weiterentwicklung.
Das Mitglied führt seine Tätigkeit ohne wesentliche fachliche oder methodische Beanstandungen durch bzw. muss dies während der Gründungsphase erwarten lassen.
§ 4 Gemeinnützigkeit und Freie Wohlfahrtspflege
Das Mitglied ist als gemeinnützig anerkannt. Es handelt selbstlos im Sinne der Abgabenordnung und darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen verfolgen.
Das Mitglied verfolgt unmittelbar wohlfahrtspflegerische Zwecke nach § 66 Abs. 2 Abgabenordnung.
Das Mitglied gehört der Freien Wohlfahrtspflege an. Freie Wohlfahrtspflege ist dann anzunehmen, wenn die Organisation nicht staatlich (Bund, Land, Gemeinden) dominiert ist. Eine solche Dominanz ist gegeben, wenn sich aus der Satzung, aus dem Gesellschaftsvertrag eine strukturelle Mehrheit der öffentlichen Hand in den Verbandsorganen ergibt. Die äußerste Grenze ergibt sich bei Kooperationsmodellen von freien und öffentlichen Trägern, bei denen beide 50 % der Stimmgewalt innehaben. Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall der Vorstand des Paritätischen Hessen (im Folgenden „der Vorstand“). Ausnahmen bedürfen besonderer Begründung durch den Vorstand.
§ 5 Selbstlosigkeit und Gewaltenteilung
Das Mitglied hat das Selbstlosigkeitsprinzip nach der Abgabenordnung sicherzustellen und die Gefahr von Interessenkollisionen mittels Gewaltenteilung auszuschließen.
Dies bedeutet insbesondere, dass in den Organen des Mitglieds grundsätzlich:
a) keine generelle Befreiung von § 181 BGB erfolgt; die Gefahr von Interessenskollisionen durch die Befugnis zur Selbstkontrahierung (Ausschluss des § 181 BGB) sollte ausgeschlossen sein; Ausnahmen sind denkbar hinsichtlich der Organe verbundener gemeinnütziger Körperschaften.
Darüber hinaus kann zugelassen werden, dass Geschäftsführer*innen für einzelne konkret zu benennende Geschäfte oder Geschäftskreise von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden oder ein Aufsichtsrat eingeräumt wird, der die Geschäftstätigkeit überwachen kann.
b) die vertretungsberechtigten Personen grundsätzlich jeweils keine Alleinvertretungs-befugnis haben, sondern ein rechtsverbindliches Handeln nur von zwei vertretungs-berechtigten Personen erfolgen kann (sog. Vier-Augen-Prinzip), soweit das Vier-Augen-Prinzip nicht immer durchgehalten werden kann, sollten alternative Möglichkeiten zur Einhaltung der Gewaltenteilung eingegangen werden, wie bspw. die Einrichtung einer Prokura, die Tätigung von Bankgeschäften nur durch zwei Personen gemeinschaftlich und/oder das bestimmte Rechtsgeschäfte von der Zustimmung des Aufsichtsorgans anhängig gemacht werden, etc.
c) weniger als 50 % natürliche Personen als Gesellschafter*innen beteiligt sind; Näheres regelt § 10 der Grundlagen der Mitgliedschaft.
d) grundsätzlich dürfen keine Mitarbeiter*Innen Mitglieder in geschäftsführenden Organen (Vorstand, Geschäftsführung in GmbH) sein, um bspw. über eigene Rechte und Pflichten, etwa ihre Vergütungen bestimmen zu können; Näheres regelt § 10 der Grundlagen der Mitgliedschaft.
e) grundsätzlich keine natürlichen Personen als Gesellschafter*innen zugleich die Geschäftsführung innehaben dürfen; Näheres regelt § 10 der Grundlagen der Mitgliedschaft.
Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall der Vorstand. Ausnahmen bedürfen besonderer Begründung durch den Vorstand.
§ 6 Heimfall
Das Mitglied hat im Falle seiner Auflösung die Verwendung etwaigen Restvermögens zwingend für gemeinnützige Zwecke gemäß § 61 Abgabenordnung sicherzustellen.
Verbandseigene Fördermittel können in der Regel dem Mitglied nur gewährt werden, wenn für den Fall seiner Auflösung eine Paritätische Mitgliedsorganisation, ein Paritätischer Landesverband oder der Paritätische Gesamtverband in der Satzung als heimfallberechtigt benannt ist. Ausnahmen bedürfen besonderer Begründung durch den Vorstand.
§ 7 Informationspflichten des Mitgliedes
Das Mitglied verpflichtet sich, bei mitgliedschaftsrelevanten Vorgängen den Paritätischen Hessen umgehend zu informieren und die erforderlichen Unterlagen schriftlich zur Verfügung zu stellen.
Mitgliedschaftsrelevante Vorgänge sind insbesondere:
a) Veränderungen der schriftlich niedergelegten Grundordnung des Mitglieds (Satzung, Gesellschaftsvertrags etc.);
Nachweis erfolgt über die jährliche Vorlage des aktuellen Auszugs des entsprechenden Registers (Vereinsregister, Handelsregister etc.);
b) Veränderungen in der Organisationsstruktur des Mitglieds (wie Vorstand, insbesondere nach § 26 BGB, Gesellschafter oder Ausgründung etc.); Nachweis erfolgt über die jährliche Vorlage des aktuellen Auszugs des entsprechenden Registers (Vereinsregister, Handelsregister etc.);
c) Erteilung des Freistellungsbescheides oder bei Neugründung die Erteilung des Feststellungsbescheides nach § 60 a AO; Nachweis erfolgt über die jährliche Vorlage des jeweils aktuellen Freistellungsbescheides;
d) Regelmäßige Beantwortung der statistischen Umfragen des Verbandes;
e) Drohender oder tatsächlicher Wegfall der Gemeinnützigkeit;
f) Drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung,
g) Einschränkung oder Untersagung der jeweiligen Betriebsform durch eine Aufsichtsbehörde (z. B. Betriebserlaubnis/Kündigung des Versorgungsvertrages etc.)
§ 8 Beitragspflicht des Mitgliedes
Das Mitglied ist verpflichtet, den jährlichen Beitrag fristgerecht zu zahlen.
Einzelheiten der Beitragszahlung werden durch die Beitragsordnung sowie die Satzung des Paritätischen Hessen in der aktuellen Fassung geregelt.
§ 9 Weitere Pflichten des Mitgliedes
a) Das Mitglied macht seine Zugehörigkeit zum Paritätischen Hessen durch Verwendung des Verbandslogos kenntlich. Das Mitglied sollte auf Briefbögen, in Publikationen, im Internet und in seinen Einrichtungen und Fahrzeugen auf seine Mitgliedschaft im Paritätischen Hessen hinweisen.
b) Das Mitglied räumt dem Paritätischen Hessen das Recht ein, folgende Daten in Publikationen und im Internet zu veröffentlichen:
Name, Adresse, Telefon, Telefax, Homepage, E-Mail, Büro-/Sprechzeiten sowie entsprechende Daten für die Einrichtungen des Mitglieds.
Das Mitglied teilt dem Paritätischen Hessen diese Daten und deren Änderung oder Ergänzung jeweils zeitnah mit.
c) Das Mitglied hat nach Aufnahme der operativen Tätigkeit seine Geschäftstätigkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu führen.
§ 10 Gesondertes Auskunfts- und Einsichtsrecht zur Sicherstellung der Selbstlosigkeit (1)
a) Das Mitglied hat dem Paritätischen Hessen auf dessen Verlangen hin zu erläutern, wie das Mitglied die Sicherstellung des Selbstlosigkeitsprinzips gewährleisten will. Dies kann auch schriftlich geschehen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten.
b) Das unter § 10 lit. a) genannte gesonderte Auskunfts- und Einsichtsrecht kommt dann zur Anwendung, wenn das Mitglied als
aa) eingetragener Verein, hauptamtliche Mitarbeiter*Innen im Vorstand hat oder
bb) Kapitalgesellschaft, eine oder mehrere natürliche Personen als Gesellschafter*innen
- entweder in der Kombination als Gesellschafter*innen und Geschäftsführer*innen
- oder nur als Gesellschafter*innen hat.
Das gesonderte Auskunfts- und Einsichtsrecht kommt ferner zur Anwendung, wenn das Mitglied erst nach dem Zeitpunkt der Aufnahme in dem Paritätischen Hessen die unter aa) oder bb) genannten Strukturen einführt. Das Mitglied teilt die Veränderung dem Paritätischen Hessen unverzüglich mit.
§ 11 Ruhen und Beendigung der Mitgliedschaftsrechte
Die Satzung des Paritätischen Hessen in der jeweils gültigen Fassung regelt abschließend die Voraussetzungen über das Ruhen sowie über die Beendigung von Mitgliedschaftsrechten.
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(1) Das Selbstlosigkeitsprinzip ist ein Kriterium für eine Aufnahme in den Paritätischen Hessen. Ein Ausdruck des Selbstlosigkeitsprinzips ist, dass Personen in organschaftlicher Stellung nicht über ihre eigenen Belange abstimmen und dass wesentliche Entscheidungen von der Gesellschafterversammlung oder der Mitgliederversammlung getroffen werden sollen.
Grund für das gesonderte Auskunfts- und Einsichtsrecht ist die Anzahl von Organisationen, bei denen sich natürliche Personen als Gesellschafter*innen - oft gleichzeitig noch als Geschäftsführer*innen - in gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung engagieren oder engagieren wollen. Daneben gibt es gemeinnützige Vereine, bei denen die Vorstandstätigkeit durch hauptamtliche Mitarbeiter*innen wahrgenommen wird oder hauptamtliche Mitarbeiter*Innen zukünftig auch Vorstandstätigkeit wahrnehmen sollen.
Der Paritätische Hessen möchte auch diesen Organisationen eine Aufnahme ermöglichen bzw. deren Veränderungen verbandlich begleiten.