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Informationen des GKVs: Federführer für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zur GVP nach § 132g SGB V

Der GKV informiert über Änderungen bei den Ansprechpartnern/Federführern f.d. Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zur Erbringung der ges. Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase: § 132g SGB V

Info des GKV: "Es hat sich eine Änderung bei der Liste der Ansprechpartner/Federführer für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zur Erbringung der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase nach § 132g SGB V ergeben.

 

Die aktuelle Fassung der Liste finden Sie stets auf unserer Homepage unter gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hospiz_und_palliativversorgung/letzte_lebensphase/gesundheitliche_versorgungsplanung.jsp

Aus diesem Grund sehen wir künftig von expliziten Hinweisen bei Änderungen ab.

 

Damit Einrichtungen die Leistungen der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase nach § 132g SGB V erbringen und abrechnen können, müssen sie gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen erklären und nachweisen, dass sie die Anforderungen der Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V erfüllen. Sofern die Anforderungen erfüllt sind, schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen eine Vergütungsvereinbarung mit dem Träger der Einrichtung oder den Trägerverbänden der Einrichtungen. Vor diesem Hintergrund haben wir eine Lister der Ansprechpartner/Federführer der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen der jeweiligen Bundesländer zur Verfügung gestellt.

 

Die Liste der Ansprechpartner/Federführer wurde nun aufgrund von Änderungen in den Zuständigkeiten aktualisiert. Anbei ist der link zur aktuellen Fassung der Liste zu Ihrer Verwendung."