In sozialen Einrichtungen stellt sich immer wieder die Frage, welche personenbezogenen Daten von Klient*innen wie lange aufzubewahren sind bzw. aufbewahrt werden dürfen und welche Daten wann zu löschen sind. Diese Frage ist der Tatsache geschuldet, dass es für soziale Einrichtungen – insbesondere für die sozialpädagogischen Daten und Betreuungsdaten – kaum anwendbare gesetzliche Aufbewahrungsfristen gibt. In den wenigen Bereichen, in denen gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen, sind diese in ihrer praktischen Anwendung sowie der konkreten Reichweite zudem häufig unklar.
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