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Satzung

SATZUNG des PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverbandes,Landesverband Hessen e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verband führt den Namen „Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Hessen e. V.“.

2. Der Verband ist Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V.

3. Der Sitz des Verbandes ist Frankfurt am Main. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gegenstand des Verbandes
1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der ausschließliche Gegenstand des Verbandes ist es, als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege sachkundige und zeitgerechte soziale Arbeit zum Wohle des einzelnenMenschen und zum Wohle der Gesellschaft durch seine Mitgliedsorganisationen zu leisten undzu fördern. Er arbeitet aus humanitärer Verantwortung ohne konfessionelle und parteipolitischeBindungen. Er achtet in der Zusammenarbeit die Eigenständigkeit seiner Mitglieder, fördert undrepräsentiert sie in ihrer fachlichen Zielsetzung und vertritt sie in ihren rechtlichen,gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Belangen.

3. Der Verband erfüllt seinen Satzungszweck insbesondere durch:

Vertretung seiner Mitgliedsorganisationen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit,

Gewinnung und Aktivierung für ehrenamtliche Tätigkeiten,

Unterstützung von Mitgliedsorganisationen bei Gründung und Erhaltung von Einrichtungen,

Zusammenarbeit zwischen Mitgliedsorganisationen sowie mit Behörden und Verbänden,

Öffentlichkeitsarbeit und Information der Mitgliedsorganisationen,

Förderung der fachlich/methodischen Sozialarbeit/Sozialpädagogik, auch durch Förderung der Aus- und Fortbildung,

Artikulation und Bündelung sozialpolitischer Initiativen,

Förderung wissenschaftlicher Untersuchungen im Sozialbereich,

Bildung und Unterhaltung eines Solidarfonds zur finanziellen Unterstützung steuerbegünstigt anerkannter Mitglieder in Form:

a) Rückzahlbare Beihilfen durch zinsgünstige oder zinslose Darlehensgewährung
b) Verlorene Zuschüsse zur Finanzierung von steuerbegünstigten Zwecken dienenden Projekten.

Die Art der Fördermaßnahmen sowie die Voraussetzungen für die Vergabe werden durch vom Vorstand beschlossene Richtlinien geregelt.

4. Der Verband kann eigene Einrichtungen betreiben oder sich an Einrichtungen beteiligen.

§ 3 Verwendung der Mittel
1. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Verbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten.

3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die Vorstandsmitglieder erhalten eine, im Verhältnis zu ihren Aufgaben, angemessene Entschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können rechtlich selbständige Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege (juristische Personen) werden, wenn sie

als gemeinnützig oder mildtätig anerkannt sind,

keinem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehören oder ihrem Selbstverständnis nach angehören sollten,

ihren Sitz in Hessen haben bzw. in Hessen tätig sind,

die Ziele dieser Satzung anerkennen,

ihren Jahresabschluss durch einen externen Prüfer prüfen lassen, sofern nach handelsrechtlichen Bestimmung eine Buchführungspflicht bestünde.

2. Förderer können natürliche und juristische Personen werden. Sie haben kein Stimmrecht.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Gesamtverbandes.

4. Mit der Mitgliedschaft werden die jeweils gültigen Grundlagen der Mitgliedschaft im Verbandanerkannt. Die Grundlagen der Mitgliedschaft im Verband werden von der Mitgliederversammlung
des Verbandes beschlossen.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus wichtigem Grund, Verlust derRechtsfähigkeit, Tod oder Wegfall einer der in § 4 Abs. 1 genannten Voraussetzungen. Werden gegen den Verlust der Rechtsfähigkeit oder die Aberkennung der Gemeinnützigkeit bzw. Mildtätigkeit Rechtsmittel eingelegt, ruht die Mitgliedschaft auf begründeten Antrag des betroffenen Mitglieds bis zur endgültigen Entscheidung.

6. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer Fristvon drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

 7. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Wichtige Gründe können insbesondere sein:

Verstoß gegen den Zweck des Verbandes,

Aberkennung der Gemeinnützigkeit,

Auflösung der Mitgliedsorganisationen,

Verzug mit Beitragszahlungen in Höhe eines Jahresbeitrags.

8. Dem Mitglied ist vom Vorstand vor der Beschlussfassung über den Ausschließungsantrag Gehör zu gewähren. Gegen den Ausschluss kann Widerspruch innerhalb eines Monates nach Zustellung eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Rechte des betroffenen Mitglieds ruhen dabei bis zur endgültigen Entscheidung.

§ 5 Beiträge
1. Die Mitglieder sind zur Zahlung des jährlichen Beitrages gemäß der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung verpflichtet.

 2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen auf Antrag Beiträge stunden oder erlassen.

 § 6 Organe
Organe des Verbandes sind:

            1. Die Mitgliederversammlung

            2. Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie gibt sich eine Geschäfts- und eine Wahlordnung. Sie kann Ausschüsse und Kommissionen einsetzen.

 2. Die Mitgliederversammlung ist unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Person darf nicht mehrere Mitgliedsorganisationen vertreten.

4. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Verbandsarbeit. Sie ist ferner insbesondere zuständig für:

 -          Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes der Vorstandes,

 -          Entgegennahme und Beratung der Jahresplanung und des Wirtschaftsplanes sowie die Beschlussfassung darüber,

 -          Beschlüsse über die endgültige Errichtung eigener Einrichtungen,

 -          Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses,

 -          Entlastung des Vorstands,

 -          Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer,

 -          Beschlussfassung über

a) Änderungen der Satzung gemäß § 14
b) Auflösung des Verbandes gemäß § 15

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

 7. Mitarbeiter/innen des Landesverbandes dürfen keine Mitgliedsorganisationen vertreten.

 § 8 Vorstand
 1. Der Vorstand leitet verantwortlich die Verbandsarbeit. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann Ausschüsse bzw. Kommissionen einsetzen.

 2. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, den beiden Stellvertretern/innen und sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.

 3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzenden und die beiden Stellvertreter/innen, die jeder für sich allein berechtigt sind, den Verband zu vertreten.

 4. Der Vorstand wird für jeweils drei Jahre gewählt.

 Die Wahlen zum Vorstand sind geheim.

Zuerst wird der/die Vorsitzende mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt.

Danach werden in getrennten Wahlen die beiden Stellvertreter/innen und die sechs weiteren Vorstandsmitglieder gewählt. Gewählt ist, wer jeweils die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied nach § 8 Abs. 3 vorzeitig aus, findet in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit statt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied das nicht dem Vorstand i. S. d. § 8 Abs. 3 angehört vorzeitig aus, so rückt der/die Kandidat/in mit der nächsthöchsten Stimmenzahl der letzten Wahl der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit nach.

 

5. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange in Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind und das Amt antreten.

 6. Mitarbeiter/innen des Landesverbandes können nicht in den Vorstand gewählt werden.

 § 9 Geschäftsführung
1. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/n oder mehrere Geschäftsführer/in/innen einstellen. Der/die Geschäftsführer/in/innen kann/können zum/zur/zu besonderen Vertreter/in/n nach § 30 BGB bestellt werden.

 2. Die Tätigkeit des/der Geschäftsführer/s/in wird vom Vorstand durch eine Dienstanweisung geregelt.

 3. Der/die Geschäftsführer/in/innen kann/können nicht Vorstandsmitglied sein.

 § 10 Kreisgruppen

 

1. Kreisgruppen sind dezentrale, rechtlich nicht selbständige Verbandsgliederungen zur Erfüllung der verbandlichen Aufgaben auf regionaler Ebene.

2. Alle im jeweiligen Landkreis, in der jeweiligen kreisfreien Stadt tätigen Mitgliedsorganisationen des Paritätischen bilden die Kreisgruppe.

 3. Die Kreisgruppenarbeit richtet sich nach der Kreisgruppenordnung, die die Mitgliederversammlung des Landesverbandes beschließt.

§ 11 Fachgruppen

1. Die Mitgliedsorganisationen können sich entsprechend ihrer Arbeitsschwerpunkte zusammenschließen.

2. Als Fachgruppen des Verbandes erkennt sie der Vorstand an, wenn sie bereit sind, auf der Grundlage der Fachgruppenordnung tätig zu werden.

 3. Aufgaben der Fachgruppe sind insbesondere:

-          Förderung der speziellen, fachlichen Arbeit der Mitgliedsorganisationen,

-          Entwicklung von Kooperationsformen,
-          Beratung der Verbandsorgane.

§ 12 Beschlüsse
1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, es sei denn, die Satzung schreibt etwas anderes vor.

2. Bei der Errechnung des Abstimmungsergebnisses werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt. Die Beschlussfassung erfolgt durch offenen Stimmabgabe, es sei denn, es wird auf Antrag eine geheime Abstimmung beschlossen.

 3. Von den Beschlüssen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die von zwei Versammlungsteilnehmern/innen, darunter dem/der Leiter/in der Versammlung, zu unterzeichnen sind.

 § 13 Jahresabschluss und Rechnungsprüfung

 1. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist vom Vorstand des Landesverbandes der Jahresabschluss zu erstellen und der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit der Einladung vorzulegen.

 2. Der Jahresabschluss ist von einem/einer anerkannten Wirtschaftsprüfer/in und von zwei auf drei Jahre gewählten Rechnungsprüfer/innen zu prüfen. Für jeden Rechnungsprüfer/in wird ein/e Vertreter/in gewählt.

3. Auf Verlangen von einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten wird die Wahl der Rechnungsprüfer/innen entsprechend § 8 Abs. 4 durchgeführt.

4. Die künftige Jahresplanung einschließlich des Finanzplanes ist den Mitgliedern mit der Einladung vorzulegen.

 § 14 Satzungsänderungen

1. Anträge auf Satzungsänderung müssen im Wortlaut des Antrags der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt sein.

2. Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.

§ 15 Auflösung des Verbandes

1. Der Verband kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder aufgelöst werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. oder an dessen gemeinnützigen Rechtsnachfolger mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Hessen zu verwenden.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 3. Februar 1993;

geändert in § 15.2 durch den Vorstand am 16. Januar 1995

geändert in § 3, hier ergänzt durch Abs. 5, durch die Mitgliederversammlung am 25.11.2009

 

 

 

Letzte Änderung: 05.07.2010 08:23