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Grundlagen der Mitgliedschaft

Mit der Mitgliedschaft im PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband, Landesverband Hessen e. V., werden die folgenden Grundlagen der Mitgliedschaft im PARITÄTISCHEN gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung inder jeweils gültigen Fassung anerkannt.

§ 1 Selbstverständnis des PARITÄTISCHEN
Das Mitglied erkennt die Ziele und Handlungsprinzipien des PARITÄTISCHEN entsprechend derSatzung und der Grundkonzeption an. Das Mitglied orientiert sich an den fachlichen, sozial- undfachpolitischen Standards des PARITÄTISCHEN und beteiligt sich an deren Weiterentwicklung.

§ 2 Verpflichtungen des PARITÄTISCHEN
Die Verpflichtungen des PARITÄTISCHEN gegenüber seinen Mitgliedern ergeben sich aus derSatzung und der Grundkonzeption. Der Anspruch des Mitglieds auf Dienstleistungen desPARITÄTISCHEN besteht nur dann, wenn das Mitglied seine Pflichten aus der Mitgliedschaft erfüllt.Gestundeter Beitrag wird auf finanzielle Förderungen angerechnet. Wesentliche Verpflichtungen des PARITÄTISCHEN sind:

  • Als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege sachkundige und zeitgerechte soziale Arbeit, zum Wohle des einzelnen Menschen und zum Wohle der Gesellschaft, zu leisten.
  • Aus humanitärer Verantwortung, ohne konfessionelle und parteipolitische Bindungen, zu arbeiten.
  • In der Zusammenarbeit die Eigenständigkeit seiner Mitglieder zu achten.
  • Seine Mitglieder, in ihrer fachlichen Zielsetzung, zu fördern und zu repräsentieren und sie inihren rechtlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Belangen zu vertreten.

§ 3 Informationspflichten des Mitgliedes
Das Mitglied verpflichtet sich, bei - für die Mitgliedschaft - bedeutenden Vorgängen, den PARITÄTISCHEN umgehend zu informieren.

Von besonderer Bedeutung sind u. a.:

  • Veränderungen der Satzung
  • Veränderungen im Vorstand (insbesondere nach § 26 BGB)
  • Fortsetzung des Gemeinnützigkeitsbescheides
  • Drohende oder tatsächlicher Wegfall der Gemeinnützigkeit
  • Drohende Illiquidität bzw. Überschuldung
  • Beantwortung der Jahresumfrage des Verbandes
  • Jahresabschluss gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung

§ 4 Beitragspflicht des Mitgliedes
Das Mitglied ist verpflichtet, den jährlichen Beitrag zu zahlen. Einzelheiten der Beitragszahlung werden durch die Beitragsordnung geregelt. Die Höhe des jeweiligen Jahresbeitrages wird entsprechend dem vorgelegten Jahresabschluss desabgelaufenen Geschäftsjahres festgestellt.
Sofern dem PARITÄTISCHEN keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden, ist vom Mitgliedder jeweils gültige Höchstbeitrag zu entrichten.

(Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 3. Februar 1993.)

Aufnahmegrundsätze

Bedeutung von Aufnahmegrundsätzen

Vor der Aufnahme von Mitgliedern durch die Landesverbände soll aus Gründen der Einheitlichkeit dem Gesamtverband Mitteilung gemacht und das Einverständnis abgewartet werden.
Endgültig entscheidet über eine Aufnahme in jedem Fall der jeweilige Landesverband.

1. Nach dem Selbstverständnis der Organisation ist kein anderer Spitzenverband zuständig


2. Die Organisation muss der freien Wohlfahrtspflege zuzurechnen sein.
Freie Wohlfahrtspflege ist dann anzunehmen, wenn die Organisation nicht staatlich (Bund, Land,Gemeinden) dominiert ist. Eine solche Dominanz ist gegeben, wenn sich aus der Satzung eine strukturelle Mehrheit der öffentlichen Hand in den Verbandsorganen ergibt. Die äußerste Grenze ergibt sich bei Kooperationsmodellen von freien und öffentlichen Trägern, bei denen beide 50% der Stimmgewalt innehaben. (Öffnung des LV Hessen gegenüber kommunalen Organisationen, im Einzelfall entscheidet das Aufnahmeverfahren).


3. Die Organisation muss gemeinnützig sein.


4. Die Organisation darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen verfolgen. Die Gefahr von Interessenkollisionen durch die Befugnis zur Selbstkontrahierung (Ausschlussdes § 181 BGB) sollte ausgeschlossen sein. Ausnahmen sind denkbar hinsichtlich der Organeverbundener gemeinnütziger Körperschaften.
Darüber hinaus kann zugelassen werden, dass Geschäftsführer für einzelne konkret zu benennende Geschäfte oder Geschäftskreise von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden oder ein Aufsichtsrat eingeräumt wird, der die Geschäftstätigkeit überwachen kann.
Wichtiges Indiz für die strukturelle Sicherung der Selbstlosigkeit ist eine gelebte Gewaltenteilung. Mitarbeiter dürfen beispielsweise in den Organen nicht über eigene Rechte und Pflichten, etwa ihre Vergütungen, bestimmen.
Darüber hinaus soll in der Verwaltung der Organisation des 4-Augen-Prinzip, also die gemeinsame Unterzeichnung von finanz-wirksamen Erklärungen, angewandt werden (Ausnahmen bedürfen einer Begründung).

5. Die Organisation muss eine juristische Person sein.


6. Die Organisation verfolgt unmittelbar wohlfahrtspflegerische Ziele ohne wesentlichemethodische oder fachliche Beanstandungen. Die Ausfüllung des Begriffes Wohlfahrtspflege orientiert sich an § 66 Abs. 2
Abgabenordnung: Wenn Organisationen nur fördernd tätig werden wollen, schließt das ihre Mitgliedschaft nicht von vornherein aus.


7. Die Organisation muss sich zu Toleranz und Zusammenarbeit innerhalb der Mitgliedsorganisationen bekennen. Als Ausdruck der Gegenseitigkeit wird erwartet, dass eine Paritätische Mitgliedsorganisation, ein Paritätischer Landesverband oder der Paritätische Gesamtverband in der Satzung als heimfallberechtigt bezeichnet wird. Ausnahmen bedürfen besonderer Begründung. In jedem Fall ist gemäß § 61 Abgabenordnung die Verwendung etwaigen Restvermögens für gemeinnützige Zwecke sicherzustellen.

8. Die Organisation hat ihren Sitz beziehungsweise übt ihre Tätigkeit aus im Bereich des jeweiligen Landesverbandes.

9. Die Organisation muss über ein geordnetes Rechnungswesen verfügen.10. Die Organisation muss Satzung, Verbandsgrundsätze und Aufnahmegrundsätzeanerkennen.
Es ist selbstverständlich, dass eine Mitgliedsorganisation die Satzung und die Verbandsgrundsätze ihres Spitzenverbandes beachten muss, solange sie Mitglied ist. Darüberhinaus muss sie sich verpflichten, diese Aufnahmegrundsätze als wesentlich für ihre Mitgliedschaft anzuerkennen und wesentliche Änderungen bezüglich Zielsetzung, Organisationsstruktur, Arbeitsweise, Gemeinnützigkeit, wirtschaftliche Lage und Veränderungen bei den Gesellschaftern mitzuteilen.Die Mitgliedsorganisationen müssen sich darüber hinaus verpflichten, ihre Zugehörigkeit zum Paritätischen durch Verwendung des Verbandslogos kenntlich zu machen. Der ParitätischeWohlfahrtsverband erwartet eine Beteiligung der Mitgliedsorganisationen am Verbandsleben z. B. auf fachlicher oder regionaler Ebene (Fach- und Kreisgruppen).

Letzte Änderung: 17.03.2011 07:15