1. Präambel
Die Mitgliedsorganisationen des PARITÄTISCHEN Hessen zahlen die von derMitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge an den Landesverband.
Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Mitgliedsbeitrag orientiert sich an der Finanzkraft der Mitgliedsorganisationen. Ziel der Beitragsordnung ist es, den Mitgliedsbeitragals solidarische Leistung der Mitgliedsorganisationen untereinandermöglichst gering zu halten.
Ein Rechtsanspruch auf Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes besteht nicht.
2. Berechnungsgrundlage
Berechnungsgrundlage für den jeweiligen Jahresbeitrag ist die Summe aller Einnahmen, die eine Mitgliedsorganisation mit allen rechtlich unselbständigen Untergliederungen und seinen Mehrheitsbeteiligungen im Vorjahr erzielt hat.
Grundsätzlich sind alle Erträge Einnahmen.
Dem Prinzip der einmaligen Erfassung folgend, sind deshalb Ausnahmen beiErträgen möglich, die zum Abzug bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage herangezogen werden können (abschließend):
- Erträge aus durchlaufenden Postena) die unternehmensfremd sind) die unternehmenseigen sind, aber bereits in einem der vierUnternehmensbereiche (ideeller, Zweckbetrieb, gewerblicher,Vermögensverwaltung) erfasst wurden
Erträge aus Zuwendungen oder Spenden, die von Dritten für Investitionsvorhaben zweckgebunden zur Verfügung gestellt wurden
3. Meldung der Angaben zur Beitragsberechnung
Jede Mitgliedsorganisation ist verpflichtet, dem PARITÄTISCHEN Hessen diefür die Berechnung des jeweiligen Jahresbeitrags erforderlichen Angabenüber die Einnahmen des Vorjahres möglichst bis zum 31.3. eines jeden Jahresmitzuteilen (z.B. mit Unterlagen zu Bilanz, Gewinn & Verlustrechnung,Einnahmeüberschussrechnung sowie zu den Beteiligungsverhältnissen).
Kommt eine Mitgliedsorganisation dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Geschäftsführung des PARITÄTISCHEN Hessen befugt, den Höchstbeitrag zuberechnen.
4. Beitragshöhe
4.1. Mindestbeitrag
Der Mindestbeitrag für eine Mitgliedsorganisation beträgt zwischen€ 150 bis € 300.
Die Mitgliedsorganisation, die zur Zahlung eines Mindestbeitrags herangezogen wird, kann in Form einer Selbsteinschätzung den jeweiligen Mindestbeitrag im Rahmen des o.g. Korridors festlegen.
Damit wird derjeweiligen Finanzkraft des Mindestbeitragszahlers und der Wertschätzung des Verbandes durch die Mitgliedsorganisation Rechnung getragen.
4.2. Regelbeitrag
Der Regelbeitragssatz beträgt 0,3% der unter Pkt. 2. genannten Einnahmen einer Mitgliedsorganisation.
Sind keine Einnahmen angefallen, so gilt der Mindestbeitrag.
4.3. Höchstbeitrag
Der Höchstbeitrag für eine Mitgliedsorganisation beträgt € 8.000.
Der Höchstbeitrag von € 8.000 entwickelt sich ab dem Jahr des Inkrafttretensder Beitragsordnung in drei Jahresstufen.
4.4. Dynamisierung Höchstbeitrag
Der Höchstbeitrag unterliegt einer jährlichen Dynamisierung auf Grundlagedes jährlichen Personalkostenindex des Statistischen Bundesamtes.
Basisjahr für die Dynamisierung ist das Jahr des Inkrafttretens derBeitragsordnung (2008).
Die Dynamisierung des Höchstbeitrages wird erstmals nach dem Jahr desErreichens des vollen Höchstbeitrages mit € 8.000 wirksam, d.h. frühestens 2011.
4.5. Beitrag im Jahr der Aufnahme und im Jahr des Austritts
Bei der Neuaufnahme einer Mitgliedsorganisation werden folgendeBeitragsanteile wirksam, wobei der Stichtag der Aufnahmebeschluss durchden Vorstand ist:
Bei Austritt einer Mitgliedsorganisation wird unabhängig vom Tag der Kündigung der volle Jahresbeitrag fällig.
5. Ausgliederungen / Ausgründungen
Ausgegliederte oder ausgegründete Teile einer Mitgliedsorganisation in rechtlich selbstständige Organisationen bzw. Unternehmen partizipieren von der Muttergesellschaft oder dem jeweiligen Ursprungsverein im PARITÄTISCHEN Hessen.
Soweit die ausgegliederten oder ausgegründeten Teile nicht ordentlicheMitgliedsorganisationen des PARITÄTISCHEN Hessen sind, sind dieEinnahmen und Abzüge der ausgegliederten bzw. ausgegründeten Teilebeitragsrechtlich gem. Nr. 2 dieser Beitragsordnung derUrsprungsorganisation zuzuordnen, wenn diese weiterhin einenbeherrschenden Einfluss auf die ausgegliederten oder ausgegründeten,jedoch rechtlich selbstständigen Teile ausübt.
Der beherrschende Einfluss kommt in einer Mehrheitsbeteiligung beiGesellschaften oder entsprechender Satzungsgestaltung bei einemeingetragenen Verein zum Ausdruck.
6. Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt am 01.01.2008 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Regelungen zur Beitragserhebung
Beschluss: Mitgliederversammlung, 22.11.2007, Bad Nauheim, Endfassung)