KREISGRUPPENORDNUNG des PARITÄTISCHEN Hessen e.V.
§ 1 Organisation
1. Kreisgruppen sind dezentrale, rechtlich nicht selbstständige Verbandsgliederungen zur Erfüllung der verbandlichen Aufgaben auf regionaler Ebene.
2. Alle im jeweiligen Landkreis / in der jeweiligen kreisfreien Stadt tätigen Mitglieder des PARITÄTISCHEN LV Hessen bilden die Kreisgruppe.
§ 2 Aufgaben
1. Die Aufgaben der Kreisgruppe entsprechen den satzungsmäßigen Zwecken des
Landesverbandes für den jeweiligen Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt (vgl. § 2 der Satzung des Landesverbandes Hessen, ausgenommen Abs. 3, letzter Spiegelstrich).
2. Aufgaben der Kreisgruppe sind insbesondere:
2.1 Zusammenarbeit mit dem Ziel, das Zusammengehörigkeitsgefühl der Kreisgruppenmitglieder zu stärken und den gegenseitigen Informations- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen.
2.2 Vertretung des PARITÄTISCHEN LV Hessen gegenüber Behörden, Verbänden und in der Öffentlichkeit.
2.3 Mitarbeit in der Liga der Freien Wohlfahrtspflege und in ihren Arbeitsgemeinschaften.
2.4 Mitarbeit in kommunalpolitischen Ausschüssen, Kommissionen, Beiräten sowie in sonstigen Gremien.
2.5 Durchführung gemeinsamer Aktionen und die Koordinierung und Abstimmung der Arbeit der Mitglieder.
2.6. Öffentlichkeitsarbeit
2.7 Beschaffung von öffentlichen Zuschüssen und Werbung von Spenden.
2.8 Anregung und Entwicklung von sozialer Arbeit.
3. Die unter § 2.2 aufgeführten Aufgaben werden ausgeführt durch:
§ 3 Kreisgruppenversammlung
1. Die Mitglieder entsenden Vertreter/innen in die Kreisgruppenversammlung. Überregionale Organisationen, die Mitglied im Landesverband und im jeweiligen Kreis präsent sind, benennen je eine/n örtliche/n Vertreter/in. Andere überregionale Mitglieder des PARITÄTISCHEN Gesamtverbandes können als Gäste an der Kreisgruppenversammlung teilnehmen. Die Kreisgruppenversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
2. Die Kreisgruppenversammlung ist unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens einmal jährlich durch die Sprecher/innen schriftlich einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Eine/r der gewählten Sprecher/innen leitet in der Regel die Versammlung.
3. Die Kreisgruppenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter/innen der Mitgliedsorganisationen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Jede Mitgliedsorganisation hat eine Stimme. Eine Person kann nicht mehrere Mitglieder vertreten.
4. Eine außerordentliche Kreisgruppenversammlung ist von den Sprecher/innen unverzüglich unter Wahrung einer Einladungsfrist einzuberufen, wenn es das Interesse der Kreisgruppe erfordert oder wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Kreisgruppe schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Der Vorstand des Landesverbandes kann, wenn es das Verbandsinteresse erfordert, mit den Sprecher/innen eine außerordentliche Kreisgruppenversammlung unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen.
5. Gemeinnützige Organisationen, die einen Aufnahmeantrag beim Landesverband gestellt haben, sowie Gäste können – ohne Stimmrecht – an den Versammlungen der Kreisgruppe teilnehmen.
6. Der Landesverband wird zu allen Versammlungen eingeladen.
7. Von den Kreisgruppenversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die allen Mitgliedern der Kreisgruppe und dem Landesverband zuzuleiten sind. Die Niederschriften werden von dem/ von der Protokollführer/in unterzeichnet.
8. Die Kreisgruppenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
8.1 Planung und Durchführung örtlicher Verbandsarbeit unter Berücksichtigung der Fachdiskussion im Landesverband.
8.2 Beratung und Beschlussfassung über gemeinsame Anliegen und Arbeitsfelder.
8.3 Weiterentwicklung der Arbeit des Verbandes/der Mitglieder durch Anregungen, Zusammenarbeit und gegenseitige Förderung.
8.4 Entsendung von Delegierten aus der Mitte der Kreisgruppe in örtliche Gremien. Delegierbar sind Mitglieder der Kreisgruppe und Regionalgeschäftsführung.
8.5 Beratung des Vorstandes des Landesverbandes bei örtlichen Angelegenheiten.
8.6 Bestimmung der Anzahl und Wahl der Sprecher/innen der Kreisgruppe aus ihrer Mitte.
8.7 Vorschläge zum allgemeinen und besonderen Mittelbedarf.
§ 4 Sprecher/innen der Kreisgruppe
1. Die Amtszeit der Sprecher/innen beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Wahlen finden in allen Kreisgruppen alle drei Jahre innerhalb des ersten Quartals statt, erstmalig im Jahr 2011.
3. Gewählt sind die Kandidatinnen bzw. Kandidaten, die die meisten Stimmen, jedoch mindestens 50 % der abgegebenen Stimmen, auf sich vereinigen.
Scheidet ein/e Sprecher/in vorzeitig aus, findet in der nächsten Kreisgruppenversammlung für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes eine Ergänzungswahl statt.
4. Sind mehrere Sprecher/innen gewählt, können diese aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und Stellvertreter/innen wählen.
5. Die Sprecher/innen führen ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Regionalgeschäftsführungen durch. Im Falle, dass kein Einvernehmen zwischen Regionalgeschäftsführung und Sprecher/innen erzielt werden kann, ist der Landesvorstand anzurufen, der das Letztentscheidungsrecht hat.
6. Aufgaben der Sprecher/innen sind insbesondere:
6.1 Beteiligung an der Erfüllung der örtlichen Verbandsaufgaben.
6.2. Stärkung der Lobbyarbeit vor Ort.
6.3 Sich für eine angemessene kommunale Förderung der Verbandsarbeit einzusetzen.
7. Die gewählten Sprecher/innen werden dem Vorstand des Landesverbandes schriftlich bekanntgegeben.
§ 5 Delegierte/Gremienvertretungen
1. Delegierte vertreten die Interessen und Beschlüsse der Kreisgruppe in den örtlichen Gremien. Sie sind der Kreisgruppe berichtspflichtig. Auftrag und Dauer der Delegation werden von der Kreisgruppe festgelegt.
§ 6 Regionalgeschäftsstelle
1. Für die Kreisgruppen in Hessen sind Regionalgeschäftsstellen zuständig.
Jede Kreisgruppe ist einer Regionalgeschäftsstelle zugeordnet. Die/der dort beschäftigte Regionalgeschäftsführer/in ist Angestellte/r des Landesverbandes und wird vom Landesverband eingestellt.
2. Die Besetzung der Stelle der Regionalgeschäftsführung erfolgt im Benehmen mit den Sprecher/innen der zuständigen Kreisgruppen.
3. Zur Abwicklung ihrer Aufgaben erhalten die Regionalgeschäftsstellen vom Landesverband die nötigen Finanzmittel. Über alle Ausgaben und Einnahmen wird Rechnung gelegt.